Viele Familien fürchten, ein Nebenverdienst des Kindes koste das Kindergeld. Die Sorge stammt aus einer Zeit, in der es tatsächlich eine Einkommensgrenze gab – die es heute nicht mehr gibt. Entscheidend sind stattdessen Alter, Ausbildungsstand und bei einem einzigen Sonderfall der wöchentliche Arbeitsumfang. Dieser Artikel ordnet die Regeln, rechnet den Minijob konkret gegen die 20-Stunden-Grenze und zeigt, welche anderen Leistungen ein Nebenverdienst tatsächlich berührt.
Die kurze Antwort vorweg
Für die allermeisten Familien gilt: Ein Minijob gefährdet das Kindergeld nicht. Weder bei minderjährigen Kindern, noch bei volljährigen in Erstausbildung oder Erststudium, noch – dank einer ausdrücklichen Sonderregel – bei Kindern in der Zweitausbildung. Probleme entstehen erst, wenn ein volljähriges Kind nach abgeschlossener Erstausbildung regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, und zwar über einen Minijob hinaus.
Die Höhe des Kindergelds liegt derzeit bei rund 255 bis 260 € pro Kind und Monat. Der für das laufende Jahr exakt geltende Betrag steht im Bescheid und wird von der Familienkasse verbindlich mitgeteilt – die Zahlen in diesem Artikel sind Orientierung, keine Zusage.
Bei minderjährigen Kindern: keine Auswirkung
Solange ein Kind minderjährig ist, gibt es Kindergeld ohne Wenn und Aber – unabhängig davon, ob und wie viel das Kind selbst verdient. Ein Schüler-Minijob oder ein Ferienjob hat keinerlei Einfluss auf das Kindergeld. Auch der Schulbesuch muss dafür nicht nachgewiesen werden; die Volljährigkeit ist die einzige relevante Schwelle.
Das gilt auch für Homeoffice-Ferienjobs, die gerade für Schüler:innen attraktiv sind – mehr dazu im Beitrag Ferienjob im Homeoffice für Schüler. Zu beachten sind hier andere Regeln, nämlich die des Jugendarbeitsschutzes: Wie viele Stunden ein 15- oder 16-jähriges Kind arbeiten darf, richtet sich danach, nicht nach dem Kindergeld.
Das häufigste Missverständnis: die abgeschaffte Einkommensgrenze
Bis Ende 2011 galt eine harte Regel: Verdiente ein volljähriges Kind mehr als einen festgelegten Jahresbetrag, entfiel das Kindergeld – und zwar rückwirkend für das ganze Jahr. Ein einziger Euro zu viel konnte den kompletten Anspruch kosten. Diese Grenze ist abgeschafft.
Seither gilt: Für die Erstausbildung und das Erststudium spielt das Einkommen des Kindes keine Rolle mehr. Ein Kind in der ersten Ausbildung darf 300 €, 603 € oder mehr verdienen, ohne dass das Kindergeld sinkt. Trotzdem hält sich der Glaube an eine Einkommensgrenze hartnäckig, weil ältere Ratgeber, Bekannte und manchmal sogar Arbeitgeber noch davon ausgehen. Wer diesen Punkt kennt, spart sich viel unnötige Sorge – und ein Kind, das aus Angst vor der "Grenze" auf Stunden verzichtet, verschenkt Geld ohne Grund.
Bei volljährigen Kindern: an Bedingungen geknüpft
Nach dem 18. Geburtstag wird Kindergeld nicht mehr automatisch gezahlt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Anerkannt sind unter anderem:
- Schul-, Berufsausbildung oder Studium – der häufigste Fall.
- Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Abitur und Studienbeginn.
- Warten auf einen Ausbildungsplatz, wenn das Kind ihn mangels Platz nicht antreten kann.
- Freiwilligendienste wie das Freiwillige Soziale oder Ökologische Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst.
- Arbeitsuchend gemeldet bei der Agentur für Arbeit – dieser Fall gilt allerdings nur bis zum 21. Geburtstag.
- Behinderung, die eine eigene Unterhaltsfähigkeit ausschließt, hier auch über die Altersgrenzen hinaus.
Grundsätzlich besteht der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr, solange eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Ein Sonderfall ist die Meldung als arbeitsuchend: Wer diesen Status behalten will, darf in der Regel weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Minijob mit rund zehn Wochenstunden bleibt damit typischerweise möglich, aber das solltest du vorab mit der Agentur für Arbeit klären, weil hier zwei Regelwerke ineinandergreifen.
Der Sonderfall Zweitausbildung
Anders sieht es nach einer abgeschlossenen Erstausbildung aus. Wer zum Beispiel nach einer Lehre noch studiert oder nach dem Bachelor eine zweite Ausbildung beginnt, behält den Kindergeldanspruch nur, wenn die Erwerbstätigkeit einen bestimmten Umfang nicht überschreitet. Die entscheidende Grenze liegt bei 20 Wochenstunden regelmäßiger Arbeitszeit.
Was nicht mitzählt
Drei Ausnahmen entschärfen diese Grenze deutlich:
- Ein Ausbildungsdienstverhältnis – also die Ausbildung selbst – zählt nicht als schädliche Erwerbstätigkeit.
- Eine geringfügige Beschäftigung, also ein Minijob, ist ausdrücklich unschädlich.
- Eine vorübergehende Ausweitung auf mehr als 20 Stunden bleibt unschädlich, wenn sie nur kurz andauert. Als kurz gilt üblicherweise ein Zeitraum von höchstens zwei Monaten, etwa in den Semesterferien.
Damit ist der Minijob die sicherste Verdienstform für Kinder in der Zweitausbildung. Wie die Geringfügigkeit definiert ist, erklärt Die Minijob-Grenze 2026.
Ein Rechenbeispiel
Anna hat eine Ausbildung zur Kauffrau abgeschlossen und studiert jetzt – das ist eine Zweitausbildung. Sie arbeitet nebenbei im Homeoffice zum Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde.
- Bei 603 € im Monat sind das rund 43 Stunden im Monat, also etwa zehn Stunden pro Woche.
- Die kritische Grenze liegt bei 20 Wochenstunden – Anna liegt mit ihrem Minijob also bei der Hälfte.
- Selbst wenn sie in den Semesterferien zwei Monate lang 25 Stunden pro Woche arbeitet, bleibt das als vorübergehende Ausweitung unschädlich.
Rechnerisch reißt ein Minijob die 20-Stunden-Grenze beim Mindestlohn gar nicht: Um auf 20 Wochenstunden zu kommen, müsste Anna rund 87 Stunden im Monat arbeiten und käme damit auf über 1.200 € – weit jenseits der Minijob-Grenze von 603 €. Welche Kombination aus Stundenlohn und Stundenzahl in deinem Fall passt, zeigt der Minijob-Rechner.
Kritisch wird es erst bei einer festen Teilzeitstelle mit 25 Wochenstunden neben dem Studium. Dann prüft die Familienkasse, ob die Zweitausbildung noch die Hauptsache ist.
Was ein Nebenverdienst tatsächlich berührt
Das Kindergeld bleibt unberührt – andere Leistungen und Fragen aber nicht. Diese Punkte lohnen einen Blick:
- Familienversicherung: Ein Kind bleibt bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfrei über die Eltern krankenversichert. Ein Minijob bis 603 € ist dafür unschädlich, ein höherer Verdienst kann die Familienversicherung dagegen beenden. Der Familienversicherungs-Check hilft bei der Einordnung.
- Kinderzuschlag und Wohngeld: Hier zählt das Einkommen des Haushalts sehr wohl, und der Verdienst des Kindes kann sich auswirken. Anders als beim Kindergeld gibt es hier keine Entwarnung.
- Bürgergeld: Lebt das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, wird sein Einkommen angerechnet – mit Freibeträgen. Das ist eine eigene Rechnung, nicht die des Kindergelds.
- Unterhalt: Zahlt ein getrennt lebender Elternteil Unterhalt, kann eigenes Einkommen des Kindes den Unterhaltsanspruch mindern. Bei einem Ausbildungsminijob ist das oft überschaubar, aber es ist ein eigener Prüfpunkt.
- Steuer: Ein Minijob wird pauschal versteuert. Das Kind muss den Verdienst in der Regel nicht in einer Steuererklärung angeben und zahlt darauf keine Lohnsteuer.
- Rentenversicherung: Auch im Minijob fallen 3,6 % Eigenanteil an, bei 603 € also rund 21,71 €. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich; für junge Menschen ist die Beitragszeit aber oft mehr wert als die kleine Ersparnis.
Checkliste für Eltern und Kinder
- Alter prüfen: Bei Minderjährigen spielt der Verdienst keine Rolle.
- Erstausbildung oder Erststudium? Dann gibt es keine Einkommensgrenze – Minijob unproblematisch.
- Zweitausbildung? Höchstens 20 Wochenstunden, Minijob bleibt unschädlich.
- Anspruch bis 25, und nur bei Ausbildung, Studium oder einer vergleichbaren Voraussetzung.
- Nachweise sammeln: Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Lohnabrechnungen.
- Änderungen melden: Studienabbruch, Ausbildungsende oder eine neue Teilzeitstelle gehören der Familienkasse mitgeteilt.
- Im Zweifel die Familienkasse fragen – sie gibt als einzige Stelle eine verbindliche Auskunft zu deinem konkreten Fall.
Für Studierende lohnt zusätzlich der Blick auf die Beiträge Minijob oder Werkstudentenjob? und Minijob und BAföG, da dort weitere Aspekte zusammenkommen. Passende Stellen mit kleinem Stundenumfang findest du in der Jobbörse von Home-Office-Jobs.net unter /jobs.
Häufige Fragen
Muss ich der Familienkasse einen Minijob melden?
Bei minderjährigen Kindern nicht, dort spielt der Verdienst keine Rolle. Bei volljährigen Kindern in Erstausbildung ist der Verdienst ebenfalls ohne Bedeutung, sodass eine Meldung des Minijobs allein nicht nötig ist. Anders sieht es in der Zweitausbildung aus: Dort ist der Umfang der Erwerbstätigkeit entscheidend, und die Familienkasse fragt ihn regelmäßig ab. Melde in jedem Fall Änderungen des Ausbildungsstatus, etwa den Abschluss oder Abbruch – das ist der Punkt, an dem Rückforderungen entstehen.
Was passiert, wenn mein Kind die Ausbildung abbricht?
Mit dem Abbruch entfällt in der Regel die Voraussetzung für das Kindergeld, sofern nicht sofort eine andere greift – etwa die Suche nach einem Ausbildungsplatz oder die Meldung als arbeitsuchend vor dem 21. Geburtstag. Ein Minijob allein reicht als Voraussetzung nicht aus. Melde den Abbruch zeitnah, denn zu Unrecht gezahltes Kindergeld wird zurückgefordert. Wird kurzfristig eine neue Ausbildung begonnen, kann die Übergangszeit von bis zu vier Monaten überbrücken.
Zählt ein duales Studium als Erst- oder Zweitausbildung?
Ein duales Studium wird in der Regel als einheitliche Erstausbildung behandelt, solange Ausbildung und Studium inhaltlich und zeitlich zusammenhängen. Damit bleibt das Kindergeld unabhängig vom Verdienst bestehen, auch wenn die Vergütung im dualen Studium deutlich über der Minijob-Grenze liegt. Entscheidend ist der enge Zusammenhang der Abschnitte. Weil die Abgrenzung im Einzelfall knifflig ist, lass sie dir von der Familienkasse bestätigen.
Mein Kind hat mehrere Minijobs – ist das ein Problem?
Für das Kindergeld nicht, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Minijob-Status schon: Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, und überschreitet die Summe 603 € im Monatsdurchschnitt, ist es kein Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. In der Zweitausbildung könnte damit auch die 20-Stunden-Grenze in Reichweite geraten. Die Summe der Verdienste sollte deshalb im Blick bleiben.
Bekommt mein Kind Kindergeld auch während eines Freiwilligendienstes?
Ja, anerkannte Freiwilligendienste wie das FSJ, das FÖJ oder der Bundesfreiwilligendienst sind eine eigenständige Voraussetzung für den Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr. Das dabei gezahlte Taschengeld ändert daran nichts, weil es keine Einkommensgrenze gibt. Ein zusätzlicher kleiner Nebenjob ist grundsätzlich möglich, sollte aber mit der Einsatzstelle abgestimmt sein, weil die Dienstzeiten meist wenig Raum lassen.