Steuern im Minijob klingen erst einmal kompliziert. Tatsächlich ist die steuerliche Behandlung erfreulich einfach, und in den allermeisten Fällen musst du dich als Arbeitnehmer:in um gar nichts kümmern. Im Zentrum steht die Pauschalsteuer von zwei Prozent. Dieser Artikel erklärt, was dahintersteckt, wer sie zahlt, wie sie sich in die übrigen Abgaben einfügt und in welchen Fällen die Alternative günstiger sein kann.
Was die Pauschalsteuer ist
Die Pauschalsteuer ist eine vereinfachte Form der Lohnbesteuerung speziell für Minijobs. Statt den Lohn einzeln über die individuellen Steuermerkmale der beschäftigten Person zu versteuern, zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Satz von zwei Prozent des Verdienstes. Mit diesen zwei Prozent sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer komplett abgegolten – unabhängig davon, ob du überhaupt einer Kirche angehörst.
Der entscheidende Punkt: Diese Pauschalsteuer trägt in der Regel der Arbeitgeber, nicht du. Sie wird zusammen mit den anderen Pauschalbeiträgen an die Minijob-Zentrale abgeführt. Für dich bedeutet das: kein Abzug, kein Aufwand, keine Bescheinigung, die du irgendwo einreichen müsstest.
Die Voraussetzung, die oft übersehen wird
Die günstigen zwei Prozent gelten nicht automatisch. Sie setzen voraus, dass der Arbeitgeber für die Beschäftigung auch pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Das ist im klassischen 603-Euro-Minijob der Normalfall.
Zahlt er keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge – das kommt vor allem bei kurzfristigen Beschäftigungen und in Sonderfällen vor –, dann kommen nur zwei andere Wege infrage: eine Pauschsteuer von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, oder die individuelle Versteuerung über die Steuermerkmale.
Die Pauschalsteuer im Gesamtbild der Abgaben
Die zwei Prozent sind nur ein Teil dessen, was der Arbeitgeber abführt. Für einen gewerblichen Minijob kommen zusammen:
| Abgabe | Gewerblicher Minijob | Minijob im Privathaushalt |
|---|---|---|
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13 % | 5 % |
| Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15 % | 5 % |
| Pauschsteuer | 2 % | 2 % |
| Summe der Pauschalabgaben | 30 % | 12 % |
| Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeld bzw. Unfallversicherung) | rund 1 bis 3 % | rund 2 % |
Die Umlagesätze ändern sich jährlich und unterscheiden sich je nach Betrieb; die Angaben hier sind eine grobe Orientierung. Wichtig ist der Grundgedanke: Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum Lohn rund ein Drittel obendrauf, im Privathaushalt deutlich weniger.
Rechenbeispiel: Was der Minijob den Arbeitgeber kostet
Du verdienst 603 Euro im Monat, also den vollen Rahmen der Minijob-Grenze.
- Pauschsteuer 2 %: 12,06 €
- Krankenversicherung 13 %: 78,39 €
- Rentenversicherung 15 %: 90,45 €
- Zwischensumme Pauschalabgaben: 180,90 €
- Gesamtkosten inklusive Lohn: rund 784 €, mit Umlagen etwa 795 €
Im Privathaushalt sähe dieselbe Rechnung anders aus: 12 Prozent von 603 Euro sind 72,36 Euro, die Gesamtkosten liegen bei rund 675 Euro plus Unfallversicherungsumlage. Wer eine Haushaltshilfe über das Haushaltsscheckverfahren anmeldet, kann außerdem 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr, direkt von der eigenen Steuerschuld abziehen. Das macht die legale Anmeldung in vielen Fällen billiger als Schwarzarbeit.
Warum brutto gleich netto bleibt
Weil die Pauschalsteuer der Arbeitgeber zahlt und auch die übrigen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung von ihm getragen werden, bleibt dir im Minijob in der Regel der gesamte Bruttolohn als Auszahlung erhalten. Der einzige mögliche Abzug ist dein Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent, falls du dich nicht befreien lässt. Diesen Zusammenhang erklärt ausführlich der Beitrag Brutto gleich Netto?.
Rechenbeispiel: Deine Auszahlung
| Mit Rentenversicherung | Mit Befreiung | |
|---|---|---|
| Bruttoverdienst | 603,00 € | 603,00 € |
| Eigenanteil RV 3,6 % | −21,71 € | 0,00 € |
| Pauschsteuer | 0,00 € (Arbeitgeber) | 0,00 € (Arbeitgeber) |
| Auszahlung | 581,29 € | 603,00 € |
Bei 43 Stunden im Monat zum Mindestlohn von 13,90 Euro kommst du auf 597,70 Euro brutto; der Eigenanteil beträgt dann 21,52 Euro, die Auszahlung 576,18 Euro. Ein Hinweis für sehr kleine Minijobs: Liegt dein Verdienst unter 175 Euro im Monat, wird der Rentenversicherungsbeitrag auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro berechnet. Dein Eigenanteil kann dann anteilig deutlich mehr als 3,6 Prozent deines tatsächlichen Verdienstes ausmachen.
Ob sich die Befreiung lohnt, ist keine reine Rechenfrage: Die 21,71 Euro im Monat kaufen dir Versicherungszeiten und einen kleinen Rentenzuwachs. Was dabei herauskommt, zeigt der Rentenrechner für Minijobs. Genau das macht den Minijob steuerlich attraktiv: Was vereinbart ist, kommt fast vollständig bei dir an.
Pauschalsteuer oder individuelle Versteuerung?
Es gibt grundsätzlich zwei Wege, einen Minijob zu versteuern. Der Regelfall ist die Pauschalsteuer von zwei Prozent durch den Arbeitgeber. Alternativ kann der Lohn individuell nach den Steuermerkmalen der beschäftigten Person versteuert werden – dann läuft der Minijob über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wie eine normale Beschäftigung.
Wann die individuelle Versteuerung günstiger ist: In den Steuerklassen I bis IV fällt bei einem Verdienst von 603 Euro im Monat in der Regel keine Lohnsteuer an, weil der Betrag unter den Freibeträgen liegt. Für den Arbeitgeber entfallen dann die zwei Prozent – ein Argument, das manche Betriebe nutzen. Für dich hat das aber eine Kehrseite: Der Verdienst fließt in deine Steuererklärung ein und erhöht dein zu versteuerndes Einkommen.
Wann sie klar ungünstig ist: In den Steuerklassen V und VI, also typischerweise beim Minijob neben einem Hauptjob oder bei ungünstiger Steuerklassenwahl, wird von Anfang an Lohnsteuer einbehalten. Aus 603 Euro brutto können dann spürbar weniger als 550 Euro Auszahlung werden. Welche Rolle die Steuerklasse spielt, beleuchtet der Beitrag Steuerklasse und Minijob.
Für die große Mehrheit ist die Pauschalsteuer der einfachste und unkomplizierteste Weg. Die Wahl trifft übrigens der Arbeitgeber, nicht du – du kannst sie aber ansprechen, wenn in deiner Abrechnung Lohnsteuer auftaucht.
Darf die Pauschalsteuer auf mich abgewälzt werden?
Steuerschuldner ist immer der Arbeitgeber – gegenüber dem Finanzamt haftet er. Arbeitsrechtlich ist es allerdings zulässig, die zwei Prozent im Innenverhältnis auf die beschäftigte Person abzuwälzen, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. In der Praxis kommt das selten vor, und es muss transparent im Arbeitsvertrag stehen.
Wichtig dabei: Für die Minijob-Grenze zählt weiterhin der Bruttoverdienst, nicht der um die Pauschsteuer verringerte Auszahlungsbetrag. Wenn in deinem Vertrag eine solche Klausel steht, rechne die Auswirkung durch, bevor du unterschreibst – der Minijob-Rechner hilft dabei.
Muss der Minijob in die Steuererklärung?
Eine häufige Frage: Muss ich meinen pauschal versteuerten Minijob in der Steuererklärung angeben? Die Antwort lautet in der Regel nein. Da die Steuer durch die Pauschale bereits abgegolten ist, taucht der Minijob-Verdienst nicht in deiner persönlichen Steuererklärung auf und erhöht auch nicht dein zu versteuerndes Einkommen. Details dazu erklärt Minijob und Steuererklärung.
Das hat eine Konsequenz, die viele überrascht: Weil der Verdienst steuerlich nicht zählt, kannst du dafür auch keine Werbungskosten geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro je Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wirken sich nur auf steuerpflichtige Einkünfte aus. Wer ausschließlich einen pauschal versteuerten Minijob hat, hat keine Einkünfte, von denen sich etwas abziehen ließe. Anders liegt der Fall bei einem Hauptjob daneben – dort greifen die Pauschalen ganz normal, und Home-Office-Jobs.net bietet dafür den Homeoffice-Pauschale-Rechner.
Was du wissen solltest
- Die Pauschalsteuer beträgt 2 % des Verdienstes und deckt Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli ab.
- Sie trägt in der Regel der Arbeitgeber, nicht du – zusammen mit rund 30 % Gesamtabgaben.
- Voraussetzung sind pauschale Rentenversicherungsbeiträge, sonst greifen 20 % oder die individuelle Versteuerung.
- Dein Lohn bleibt fast vollständig erhalten, abzüglich des Eigenanteils von 3,6 % zur Rentenversicherung.
- Der Minijob muss meist nicht in die Steuererklärung – Werbungskosten dafür aber auch nicht.
- Eine individuelle Versteuerung ist möglich, in den Steuerklassen V und VI aber meist nachteilig.
Häufige Fragen
Ändert sich etwas, wenn ich mich von der Rentenversicherung befreien lasse?
An der Pauschsteuer ändert sich nichts. Dein Arbeitgeber zahlt weiterhin die pauschalen 15 Prozent zur Rentenversicherung, und damit bleibt die Voraussetzung für die zwei Prozent erfüllt. Für dich entfällt lediglich der Eigenanteil von 3,6 Prozent, sodass brutto und netto identisch sind. Der Antrag auf Befreiung geht über den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale und gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung – zurücknehmen lässt er sich nicht.
Was passiert bei zwei Minijobs gleichzeitig?
Solange die Verdienste zusammen 603 Euro im Monatsdurchschnitt nicht übersteigen, bleiben beide Minijobs, und beide Arbeitgeber führen ihre Pauschalabgaben getrennt ab. Überschreitest du die Grenze, werden beide Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig und rutschen in den Übergangsbereich, der bis 2.000 Euro reicht. Melde deinem Arbeitgeber deshalb immer, wenn du einen weiteren Minijob aufnimmst. Der Verdienst wird dann nach den Regeln des Übergangsbereichs abgerechnet, und es fallen anteilige Sozialversicherungsbeiträge an.
Steht die Pauschalsteuer in meiner Lohnabrechnung?
In der Regel ja, als Arbeitgeberanteil ausgewiesen und ohne Abzug von deinem Brutto. Manche Abrechnungsprogramme zeigen sie unter „Pauschalabgaben“ oder „Arbeitgeberaufwendungen“ am Ende der Abrechnung. Taucht in deiner Abrechnung dagegen eine Position „Lohnsteuer“ mit einem Abzug auf, wird individuell versteuert – dann lohnt eine Nachfrage, warum diese Variante gewählt wurde.
Gilt die Pauschsteuer auch für den kurzfristigen Minijob?
Nein, jedenfalls nicht die zwei Prozent. Bei kurzfristigen Beschäftigungen werden keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, damit fehlt die Voraussetzung. Hier wird entweder individuell nach den Steuermerkmalen versteuert oder unter bestimmten Bedingungen mit einem Pauschsatz von 25 Prozent. Welche Variante angewendet wird, entscheidet der Arbeitgeber.
Muss ich die Pauschalsteuer beim Bürgergeld oder Wohngeld angeben?
Für Sozialleistungen zählt dein tatsächlicher Verdienst, unabhängig davon, wie er versteuert wird. Beim Bürgergeld gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro, darüber hinaus wird ein Teil des Einkommens angerechnet – der Bürgergeld-Rechner zeigt, was am Ende übrig bleibt. Die Pauschalsteuer spielt dabei keine Rolle, weil sie deinen Bruttoverdienst nicht mindert. Beim Arbeitslosengeld gilt für Nebeneinkommen ein Freibetrag von 165 Euro im Monat.