Beim Minijob heißt es fast immer, der Verdienst sei „steuerfrei". Für dich stimmt das in den meisten Fällen – aber aus einem anderen Grund, als viele denken: Nicht der Lohn bleibt unbesteuert, sondern die Steuer trägt in aller Regel dein Arbeitgeber. Dieser Artikel erklärt, wie die 603-Euro-Grenze rechnerisch funktioniert, welche zwei Besteuerungswege es gibt, was in deine Steuererklärung gehört und was passiert, wenn du die Grenze überschreitest.
Die 603-€-Grenze
Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € pro Monat. Bis zu diesem Betrag bleibt dein Verdienst für dich steuer- und sozialabgabenfrei. Das entspricht einem Jahresverdienst von rund 7.236 €.
- Der Betrag ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm. Die Grenze ist so gerechnet, dass eine Beschäftigung von rund zehn Wochenstunden zum Mindestlohn immer noch ein Minijob bleibt.
- Du kannst die Stunden flexibel über den Monat verteilen, solange der Durchschnitt stimmt.
- Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet – die Grenze gilt insgesamt, nicht je Arbeitsverhältnis.
Der Monatsdurchschnitt zählt, nicht der einzelne Monat
Entscheidend ist nicht, was in einem einzelnen Monat auf dem Konto landet, sondern das voraussichtliche Jahresentgelt. Verdienst du im Dezember 700 € und im Januar 500 €, ist das unproblematisch, solange die Summe über zwölf Monate bei höchstens 7.236 € liegt. Das hilft besonders, wenn deine Stundenzahl schwankt.
Wichtig: Auch Einmalzahlungen zählen mit. Ein Weihnachtsgeld von 300 € gehört in die Jahresrechnung – wer eine Sonderzahlung erwartet, sollte über das Jahr entsprechend Luft lassen.
Wie viele Stunden das bei Mindestlohn sind
Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 € pro Stunde. Damit ergibt sich:
- 603 € ÷ 13,90 € = rund 43 Stunden pro Monat
- Das sind etwa 10 Stunden pro Woche oder zwei Stunden an fünf Tagen.
Je höher dein Stundenlohn, desto weniger Stunden bleiben dir: Bei 20 € pro Stunde sind es nur noch gut 30 Stunden im Monat, bei 30 € rund 20 Stunden. Wie viele Stunden bei deinem konkreten Lohn möglich sind, rechnet dir der Minijob-Rechner aus.
Was „steuerfrei" genau bedeutet
Dein Arbeitgeber führt eine Pauschale ab; für dich bleibt der Lohn brutto wie netto. Genauer gesagt: Der Minijob ist nicht steuerfrei, sondern für dich abgabenfrei. Abgaben fallen sehr wohl an, sie werden nur an anderer Stelle bezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt an die Minijob-Zentrale ein Paket aus pauschalen Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen sowie – wenn er sich für diesen Weg entscheidet – die pauschale Lohnsteuer. In Summe kommen rund 30 Prozent des Bruttolohns zusammen, die zusätzlich zu deinem Verdienst anfallen: Bei 603 € Lohn kostet dich das nichts, den Arbeitgeber aber rund 780 €.
Der Unterschied ist mehr als Wortklauberei: Weil die Abgaben nicht bei dir anfallen, erwirbst du aus ihnen auch keine eigenen Ansprüche – mit einer Ausnahme, der Rentenversicherung.
Zwei Wege der Besteuerung
Für die Lohnsteuer im Minijob gibt es genau zwei Möglichkeiten. Der Arbeitgeber entscheidet, welche er wählt.
Die Pauschsteuer von 2 Prozent
Der Standardfall: Der Arbeitgeber zahlt eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent des Bruttolohns an die Minijob-Zentrale. Darin sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits enthalten – unabhängig davon, ob du überhaupt Kirchenmitglied bist.
Bei 603 € Monatslohn sind das 12,06 € im Monat oder 144,72 € im Jahr. Rechtlich darf der Arbeitgeber die Pauschsteuer vertraglich auf dich abwälzen, in der Praxis kommt das selten vor – ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich trotzdem.
Für dich bedeutet dieser Weg: Der Lohn ist abgegolten. Er taucht in keiner Lohnsteuerbescheinigung auf, gehört nicht in deine Steuererklärung und erhöht auch nicht deinen Steuersatz auf andere Einkünfte.
Die individuelle Besteuerung nach Lohnsteuermerkmalen
Alternativ kann der Arbeitgeber nach deinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrechnen, also nach deiner Steuerklasse. Was dabei herauskommt, hängt stark von deiner Situation ab:
- Steuerklassen I bis IV: Bei 603 € im Monat fällt praktisch keine Lohnsteuer an, weil der Verdienst unter dem Grundfreibetrag bleibt. Dieser Weg ist dann sogar günstiger als die Pauschsteuer.
- Steuerklasse V oder VI: Hier wird von Anfang an Lohnsteuer einbehalten. Steuerklasse VI trifft dich, wenn der Minijob dein zweites individuell besteuertes Arbeitsverhältnis ist – vom Bruttolohn bleibt dann spürbar weniger übrig.
| Pauschsteuer 2 % | Individuelle Besteuerung | |
|---|---|---|
| Wer zahlt | in der Regel der Arbeitgeber | du, per Lohnsteuerabzug |
| Abzug vom Lohn | keiner | je nach Steuerklasse |
| In der Steuererklärung | nicht anzugeben | Anlage N, Lohnsteuerbescheinigung |
| Werbungskosten absetzbar | nein | ja |
| Sinnvoll bei | Hauptjob oder Ehepartner mit Einkommen | einzigem Job ohne weiteres Einkommen |
Was das für deine Steuererklärung heißt
Wird dein Minijob pauschal versteuert, lässt du ihn in der Steuererklärung komplett weg. Einen Progressionsvorbehalt gibt es nicht.
Wird er individuell versteuert, bekommst du eine Lohnsteuerbescheinigung. Der Lohn gehört dann in die Anlage N, die einbehaltene Lohnsteuer wird angerechnet. Gerade bei Steuerklasse VI holst du dir häufig einen großen Teil davon zurück, weil dein Jahreseinkommen insgesamt niedrig ist – die Steuererklärung ist dann fast immer bares Geld wert.
Minijob neben dem Hauptjob
Hast du bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, bleibt ein Minijob daneben abgabenfrei. Jeder weitere wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und damit voll sozialversicherungspflichtig. Steuerlich ist in dieser Konstellation die Pauschsteuer fast immer die bessere Wahl, weil die individuelle Besteuerung über Steuerklasse VI laufen würde und vom Bruttolohn spürbar weniger übrig bliebe.
Rentenversicherung: 3,6 Prozent Eigenanteil
Der einzige Abzug, der dich im klassischen Minijob treffen kann, ist die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt hier einen Pauschalbeitrag, du stockst mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent auf. Bei 603 € sind das 21,71 € im Monat, also rund 260 € im Jahr.
Dafür bekommst du echte Gegenleistungen: volle Wartezeitmonate, Zugang zu Reha-Leistungen und zur Erwerbsminderungsrente sowie Anspruch auf Riester-Förderung. Du kannst dich per schriftlichem Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen – dann bleibt der volle Lohn bei dir, du erwirbst aber deutlich geringere Ansprüche. Was der Eigenanteil an zusätzlicher Rente bringt, zeigt der Rentenrechner für Minijobs.
Werbungskosten und Homeoffice-Pauschale
Hier lauert ein verbreiteter Irrtum. Bei einem pauschal versteuerten Minijob kannst du keine Werbungskosten geltend machen – weder Arbeitsmittel noch die Homeoffice-Pauschale. Der Grund ist logisch: Wo kein Einkommen in der Veranlagung auftaucht, lässt sich auch nichts davon abziehen.
Die Homeoffice-Pauschale von 6 € je Arbeitstag (höchstens 210 Tage, also maximal 1.260 € im Jahr) wird ohnehin pro Kalendertag gewährt, nicht pro Job. Wer vormittags im Hauptjob und abends im Minijob am selben Schreibtisch sitzt, bekommt für diesen Tag trotzdem nur einmal 6 €. Sinnvoll ansetzen kannst du sie dann über den Hauptjob. Wie viel dabei zusammenkommt, rechnet der Homeoffice-Pauschale-Rechner aus.
Zu bedenken ist außerdem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €: Bis zu dieser Höhe berücksichtigt das Finanzamt Werbungskosten automatisch. Erst was darüber hinausgeht, wirkt sich steuerlich aus. Für die meisten Minijobber:innen mit Homeoffice-Tätigkeit ist diese Schwelle kaum zu knacken.
Ein Sonderfall ist die Übungsleiterpauschale: Wer für einen gemeinnützigen oder öffentlichen Träger unterrichtet, ausbildet oder betreut, kann bis zu 3.000 € im Jahr steuer- und beitragsfrei erhalten – dieser Betrag zählt nicht auf die 603-Euro-Grenze.
Wenn du die Grenze überschreitest
Unvorhergesehen und gelegentlich
Nicht jedes Überschreiten kostet dich den Minijob-Status. Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres erlaubt. Im betroffenen Monat darfst du bis zum Doppelten der Monatsgrenze verdienen, also bis zu 1.206 €. Die Jahresobergrenze steigt dadurch auf 8.442 € (10 × 603 € + 2 × 1.206 €).
Unvorhersehbar heißt: Du springst krankheitsbedingt für eine Kollegin ein. Nicht unvorhersehbar ist ein Weihnachtsgeschäft, von dem alle seit Monaten wissen – solche planbaren Spitzen gehören von vornherein in die Jahresrechnung.
Dauerhaft: der Übergangsbereich
Liegt dein Verdienst regelmäßig über 603 €, wird aus dem Minijob ein Midijob. Der Übergangsbereich reicht bis 2.000 € im Monat. Dort zahlst du Sozialversicherungsbeiträge, die an der unteren Grenze sehr niedrig starten und mit steigendem Verdienst gleitend anwachsen. Steuerlich wird dann immer individuell nach deiner Steuerklasse abgerechnet.
Das ist kein Unglück, sondern oft ein Gewinn: Du bist kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert und baust vollwertige Rentenansprüche auf. Wie viel netto bei welchem Bruttolohn übrig bleibt, zeigt der Midijob-Rechner.
Worauf du achten solltest
- Arbeitsvertrag schriftlich festhalten – inklusive Stundenlohn, Stundenzahl und der Frage, wer die Pauschsteuer trägt.
- Seriosität prüfen: Niemals für einen Job im Voraus bezahlen. Seriöse Arbeitgeber melden dich bei der Minijob-Zentrale an.
- Arbeitszeiten dokumentieren – die Aufzeichnungspflicht gilt im Minijob ohnehin.
- Jahresübersicht führen: Verdienst inklusive Sonderzahlungen monatlich notieren und aufs Jahr hochrechnen.
- Weitere Jobs melden: Jeder Arbeitgeber muss wissen, ob du woanders beschäftigt bist – sonst drohen Nachzahlungen.
- Die Rentenversicherung bewusst entscheiden, statt das Formular ungelesen zu unterschreiben.
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Häufige Fragen
Muss ich meinen Minijob in der Steuererklärung angeben?
Bei der üblichen Pauschalbesteuerung mit 2 Prozent nicht. Der Verdienst ist damit abgegolten und erhöht auch nicht deinen Steuersatz auf andere Einkünfte. Anders ist es, wenn dein Arbeitgeber individuell nach deinen Lohnsteuermerkmalen abrechnet: Dann gehört der Lohn in die Anlage N, und die einbehaltene Lohnsteuer wird auf deine Steuerschuld angerechnet.
Kann ich die Homeoffice-Pauschale für meinen Minijob absetzen?
Bei einem pauschal versteuerten Minijob nicht, weil dieser Lohn gar nicht in deine Steuerveranlagung eingeht. Die Pauschale von 6 € je Tag, maximal 1.260 € im Jahr, gilt außerdem pro Kalendertag und nicht pro Beschäftigung. Arbeitest du am selben Tag im Hauptjob und im Minijob zu Hause, gibt es die 6 € nur einmal – anzusetzen ist sie dann über den Hauptjob.
Was passiert, wenn ich in einem Monat mehr als 603 Euro verdiene?
Solange dein Jahresverdienst unter 7.236 € bleibt, ist ein einzelner starker Monat kein Problem – entscheidend ist der Durchschnitt. Darüber hinaus darfst du die Grenze in bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr unvorhersehbar überschreiten, dann bis zu 1.206 € im Monat. Planbare Mehrverdienste zählen nicht als unvorhersehbar. Bei dauerhaftem Überschreiten wechselst du in den Übergangsbereich bis 2.000 €.
Lohnt sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?
Das hängt von deiner Lebenssituation ab. Der Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent, bei 603 € also rund 22 € im Monat. Dafür sammelst du volle Wartezeitmonate, sicherst dir Ansprüche auf Reha und Erwerbsminderungsrente und kannst riestern. Wer anderweitig gut abgesichert ist, kann sich befreien lassen – die Befreiung gilt dann für alle Minijobs gleichzeitig und bleibt für die Dauer der Beschäftigung bestehen.
Zählt die Übungsleiterpauschale auf die 603-Euro-Grenze?
Nein. Wenn du für einen gemeinnützigen oder öffentlichen Träger nebenberuflich unterrichtest, ausbildest, betreust oder pflegst, bleiben bis zu 3.000 € im Jahr steuer- und beitragsfrei. Dieser Teil gilt nicht als Arbeitsentgelt und zählt deshalb nicht auf die Minijob-Grenze. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit tatsächlich begünstigt ist – reine Verwaltungsarbeit für denselben Verein fällt nicht darunter.