Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: steuerfrei dazuverdienen

Es gibt eine Möglichkeit, steuer- und sozialabgabenfrei dazuzuverdienen, die viele nicht kennen: die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale. Wer sich nebenberuflich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen engagiert, kann dafür bestimmte Beträge komplett abgabenfrei erhalten. Besonders interessant wird es, weil sich diese Pauschalen mit einem Minijob kombinieren lassen und dann nicht auf die 603-Euro-Grenze angerechnet werden. Dieser Artikel erklärt, unter welchen Bedingungen das funktioniert und wo die Fallstricke liegen.

Die Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale ist ein jährlicher Freibetrag von 3.000 Euro. Einnahmen bis zu dieser Höhe bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie aus einer bestimmten nebenberuflichen Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentliche Einrichtung stammen.

Begünstigt sind ausschließlich Tätigkeiten aus einem klar umrissenen Katalog:

  • Übungsleitung, Trainer:innen, Ausbilder:innen im Sportverein
  • Ausbildung und Lehre, etwa Dozent:innen und Lehrbeauftragte in der Erwachsenenbildung
  • Betreuung, etwa in der Jugendarbeit oder in Ferienfreizeiten
  • Künstlerische Tätigkeiten wie das Leiten eines Chors oder Orchesters
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Entscheidend ist der Charakter der Tätigkeit: Sie muss pädagogisch, betreuend, künstlerisch oder pflegerisch sein und direkten Kontakt zu Menschen haben. Verwaltungs-, Reinigungs- oder Platzwartaufgaben fallen nicht darunter, auch wenn sie im selben Verein anfallen.

Auch online ausgeübte Tätigkeiten können begünstigt sein, etwa wenn du für einen gemeinnützigen Träger digitale Kurse leitest oder Jugendliche online betreust. Die Nähe zur Online-Nachhilfe oder zum Online-Sprachunterricht ist groß, sofern ein gemeinnütziger Rahmen besteht. Dieselbe Nachhilfe für ein gewerbliches Nachhilfeinstitut ist dagegen nicht begünstigt.

Die Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist niedriger, dafür breiter angelegt: Sie beträgt 840 Euro im Jahr und gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen. Typische Beispiele sind die Vorstandsarbeit in einem Verein, die Tätigkeit als Kassenwart:in, Schriftführer:in oder Platzwart:in.

Auch hier sind digitale Tätigkeiten denkbar, etwa die Betreuung der Vereinswebsite, die Pflege von Mitgliederdaten oder die Organisation von Online-Veranstaltungen.

Übungsleiterpauschale Ehrenamtspauschale
Freibetrag im Jahr 3.000 € 840 €
Anteilig im Monat 250 € 70 €
Tätigkeiten Übungsleitung, Ausbildung, Betreuung, Kunst, Pflege alle übrigen Aufgaben im gemeinnützigen Bereich
Auftraggeber gemeinnützig, mildtätig, kirchlich oder öffentlich-rechtlich dieselben
Umfang nebenberuflich, höchstens ein Drittel einer Vollzeitstelle dieselbe Grenze

Wichtige Voraussetzungen

Damit die Pauschalen greifen, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Nebenberuflich: Die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs ausmachen, das sind grob 14 Stunden pro Woche. Ob du daneben einen Hauptberuf hast, spielt keine Rolle; auch Studierende, Rentner:innen und Arbeitslose können nebenberuflich tätig sein.
  • Gemeinnütziger Rahmen: Auftraggeber muss eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung sein.
  • Begünstigter Zweck: Die Tätigkeit muss dem steuerbegünstigten Zweck der Organisation dienen. Arbeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins, etwa im Vereinsgasthaus, zählt nicht.
  • Personenbezogen: Jeder Freibetrag steht dir insgesamt einmal im Jahr zu, nicht je Auftraggeber. Wer bei zwei Vereinen übungsleitet, teilt sich die 3.000 Euro auf beide auf.

Eine rein gewerbliche Tätigkeit für ein normales Unternehmen ist nicht begünstigt. Dafür gilt der reguläre Minijob.

Was du dem Auftraggeber schriftlich geben musst

Der Verein muss wissen, ob dein Freibetrag noch frei ist, weil er sonst falsch abrechnet. Üblich ist eine kurze schriftliche Erklärung, in der du bestätigst, dass du den Freibetrag im laufenden Jahr nicht oder nur in bestimmter Höhe anderweitig in Anspruch nimmst. Diese Erklärung gehört zu den Lohnunterlagen. Ändert sich deine Lage im Laufe des Jahres, weil ein zweiter Verein dazukommt, musst du das melden.

Kombination mit dem Minijob

Hier liegt der eigentliche Vorteil. Weil die steuer- und abgabenfreien Einnahmen aus der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, werden sie bei der Minijob-Grenze von 603 Euro nicht mitgezählt. Der Freibetrag wird vom Entgelt abgezogen, und erst der verbleibende Betrag ist Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Drei Rechenbeispiele

Fall 1 – nur Übungsleitung. Du trainierst eine Jugendmannschaft und bekommst 250 Euro im Monat. Über das Jahr sind das 3.000 Euro, also genau der Freibetrag. Es fallen keine Steuern und keine Sozialabgaben an, und es entsteht kein Minijob.

Fall 2 – Kombination beim selben Verein. Du trainierst und bekommst dafür monatlich 853 Euro. Davon werden 250 Euro als anteilige Übungsleiterpauschale steuer- und beitragsfrei gestellt. Die verbleibenden 603 Euro sind Arbeitsentgelt und werden als Minijob abgerechnet. Im Jahr sind das 3.000 Euro steuerfrei plus 7.236 Euro Minijob, zusammen 10.236 Euro ohne Steuer und ohne Beiträge über den Rentenversicherungs-Eigenanteil hinaus.

Fall 3 – zwei Auftraggeber. Du leitest online Kurse für eine gemeinnützige Bildungseinrichtung und schöpfst dort die 3.000 Euro aus. Daneben hast du einen Minijob bei einem Onlineshop mit 603 Euro im Monat. Auch das geht, weil der Freibetrag beim Bildungsträger und das Arbeitsentgelt beim Shop getrennt betrachtet werden.

Wie viele Stunden bei deinem Stundenlohn in den Minijob-Anteil passen, rechnest du mit dem Minijob-Rechner auf Home-Office-Jobs.net aus. Bei 13,90 Euro Mindestlohn sind es rund 43 Stunden im Monat. Hast du mehrere Beschäftigungen nebeneinander, hilft der Mehrere-Minijobs-Rechner beim Überblick.

Monatlich oder auf einmal ausschöpfen

Der Freibetrag lässt sich auf zwei Arten verteilen: gleichmäßig mit 250 Euro pro Monat oder in einem Block zu Beginn der Tätigkeit, bis die 3.000 Euro aufgebraucht sind. Die zweite Variante ist bei saisonalen Tätigkeiten praktisch, etwa bei einer Ferienfreizeit. Wichtig ist, dass die Aufteilung von Anfang an vereinbart und in der Lohnabrechnung nachvollziehbar ist. Nachträgliche Umwidmungen führen zu Rückfragen.

Wo die Abgrenzung schiefgeht

Die Kombination funktioniert nur, wenn die begünstigte Tätigkeit tatsächlich vorliegt. Typische Fehler:

  • Umetikettieren: Ein Platzwart-Minijob wird nicht dadurch zur Übungsleitung, dass man ihn so nennt.
  • Mischtätigkeiten ohne Trennung: Wer trainiert und die Vereinsbuchhaltung macht, braucht zwei getrennte Vereinbarungen mit getrennter Stundenerfassung.
  • Zwei Pauschalen für dieselbe Tätigkeit: Für ein und dieselbe Tätigkeit beim selben Auftraggeber lässt sich nicht beides kombinieren. Für klar getrennte Tätigkeiten ist es möglich.
  • Freibetrag doppelt genutzt: Wer bei zwei Vereinen je 3.000 Euro steuerfrei stellen lässt, bekommt spätestens bei der Steuerveranlagung Post.
  • Nebenberuflichkeit gerissen: Wer regelmäßig deutlich über 14 Wochenstunden kommt, verliert die Begünstigung.

Weil die genaue Behandlung vom Einzelfall abhängt, lohnt sich vor der Kombination eine Auskunft bei der Minijob-Zentrale oder beim Verein. Wer mehrere Tätigkeiten kombiniert, sollte zudem den Beitrag Mehrere Minijobs gleichzeitig? kennen.

Was du beachten solltest

  • Pauschalen sind Jahresbeträge: 3.000 beziehungsweise 840 Euro pro Kalenderjahr, nicht pro Auftraggeber.
  • Nachweise sammeln: Vereinbarungen, Stundenaufstellungen und Zahlungsbelege aufbewahren.
  • Erklärung abgeben: Der Auftraggeber braucht deine schriftliche Bestätigung zur Ausschöpfung.
  • In der Steuererklärung angeben, wenn nötig – Details in Minijob und Steuererklärung.
  • Über dem Freibetrag wird der übersteigende Teil normal behandelt und zählt auf die Minijob-Grenze.
  • Im Zweifel beraten lassen: Die Regeln sind günstig, aber an Bedingungen geknüpft.

Häufige Fragen

Zählt die Übungsleiterpauschale wirklich nicht auf die 603-Euro-Grenze?

Nein, sie zählt nicht mit, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Grund ist einfach: Steuerfreie Einnahmen nach der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, und nur das Arbeitsentgelt wird an der Minijob-Grenze gemessen. Der Freibetrag wird also vom Gesamtbetrag abgezogen, bevor geprüft wird, ob ein Minijob vorliegt. Voraussetzung ist eine begünstigte Tätigkeit bei einem begünstigten Auftraggeber und eine saubere Trennung in der Abrechnung.

Kann ich Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gleichzeitig nutzen?

Ja, aber nicht für dieselbe Tätigkeit beim selben Auftraggeber. Wer im Verein die Jugendmannschaft trainiert und zusätzlich als Kassenwart tätig ist, kann für das Training die Übungsleiterpauschale und für die Kassenführung die Ehrenamtspauschale nutzen. Nötig sind zwei getrennte Vereinbarungen und eine nachvollziehbare Trennung der Zeiten und Zahlungen. Wer beides in einer Vereinbarung vermengt, riskiert, dass die Finanzverwaltung die günstige Aufteilung nicht anerkennt.

Was passiert, wenn ich mehr als 3.000 Euro im Jahr verdiene?

Der Freibetrag entfällt dadurch nicht, es wird lediglich der übersteigende Teil normal behandelt. Bei einer Anstellung ist dieser Teil Arbeitsentgelt und zählt damit auf die Minijob-Grenze. Verdienst du etwa 4.500 Euro im Jahr für Übungsleitung, bleiben 3.000 Euro frei und 1.500 Euro werden zu regulärem Entgelt, also 125 Euro im Monatsdurchschnitt. Wichtig ist, das vorher mit dem Verein zu klären, damit die Abrechnung von Anfang an stimmt.

Bekomme ich für die Zeit als Übungsleiter:in Rentenansprüche?

Für den steuerfreien Teil nicht, weil er kein Arbeitsentgelt ist und keine Beiträge fließen. Wird ein Teil deiner Vergütung als Minijob abgerechnet, entstehen dafür Ansprüche, sofern du dich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Der Eigenanteil beträgt dort 3,6 Prozent. Was die Beiträge über die Jahre bringen, zeigt der Rente-Minijob-Rechner.

Gilt die Pauschale auch, wenn ich selbstständig tätig bin?

Ja, die Freibeträge sind nicht an eine Anstellung gebunden. Auch wer als selbstständige Kursleitung auf Honorarbasis für einen gemeinnützigen Träger arbeitet, kann die 3.000 Euro steuerfrei vereinnahmen. Der Unterschied liegt in der steuerlichen Erfassung: Statt über die Lohnabrechnung läuft es über die Gewinnermittlung in der Steuererklärung. Die Voraussetzungen Nebenberuflichkeit, begünstigte Tätigkeit und begünstigter Auftraggeber gelten unverändert.

Fazit

Die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro im Jahr sind ein starkes Instrument für alle, die sich nebenberuflich für gemeinnützige Zwecke engagieren. Der größte Vorteil liegt in der Kombination: Weil der Freibetrag kein Arbeitsentgelt ist, wird er nicht auf die 603-Euro-Grenze angerechnet, und im besten Fall bleiben 10.236 Euro im Jahr abgabenfrei. Voraussetzung ist eine wirklich begünstigte Tätigkeit bei einem gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Auftraggeber und eine saubere Abgrenzung in Vertrag und Abrechnung. Wer das beachtet, macht aus Engagement einen steuerfreien Zuverdienst, der das Budget spürbar entlastet.

Häufige Fragen

Wie hoch sind Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale?

Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.000 Euro pro Jahr, die Ehrenamtspauschale 840 Euro pro Jahr. Einnahmen bis zu diesen Beträgen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann ich die Pauschale mit einem Minijob kombinieren?

Ja, das ist möglich. Da die steuer- und abgabenfreien Einnahmen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, werden sie bei der Minijob-Grenze nicht mitgezählt, solange sie den Freibetrag nicht übersteigen. Weil der Einzelfall entscheidet, frag im Zweifel bei der Minijob-Zentrale nach.

Für welche Tätigkeiten gilt die Übungsleiterpauschale?

Vor allem für Tätigkeiten mit pädagogischem oder betreuendem Charakter, etwa als Trainer im Sportverein, Dozent in der Erwachsenenbildung oder bei der Pflege von Menschen. Voraussetzung ist ein gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher oder öffentlich-rechtlicher Rahmen.

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